OLG Thüringen - Beschluss vom 28.04.2003
6 W 158/03
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 379
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 716/01

Erhöhte Betreuervergütung bei DDR-Staatwissenschaftsstudium?

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 158/03

DRsp Nr. 2003/8202

Erhöhte Betreuervergütung bei DDR-Staatwissenschaftsstudium?

»1. Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat FGPrax 2000, 110). Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21).