OLG Rostock - Beschluss vom 21.02.2008
6 W 12/08
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1888
OLGReport-Rostock 2008, 464
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 192/07

Erhöhte Betreuervergütung nur bei Abschluss eines einschlägigen Studiengangs durch den Betreuer

OLG Rostock, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 6 W 12/08

DRsp Nr. 2008/10784

Erhöhte Betreuervergütung nur bei Abschluss eines einschlägigen Studiengangs durch den Betreuer

Die Erhöhung der Betreuervergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG wegen besonderer Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung kann nicht beansprucht werden, wenn das vom Betreuer abgeschlossene Studienfach, hier zum Diplom-Ingenieur (FH) im Bereich Maschinenbau, keine Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung besonders nutzbar sind.

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ist der der Berufsbetreuerin für die Vergütungsfestsetzung zustehende Stundensatz. Sie ist für die Betreute in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- die Sorge für die Gesundheit

- die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung

- die Vermögenssorge

- die Behörden-, Post-, Renten-, Versicherungs-, Pflegegeld- und Wohnungsangelegenheiten.