OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.02.2003
5 W 289/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 § 1836 a § 1897 Abs. 1 § 1901 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 503/02
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K XVII 269/2000

Erhöhung der Betreuervergütung bei besonderen Kenntnissen aus kaufmännischer Ausbildung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 5 W 289/02

DRsp Nr. 2004/5732

Erhöhung der Betreuervergütung bei besonderen Kenntnissen aus kaufmännischer Ausbildung

1. Besondere Kenntnisse im Sinne der Vergütungsvorschrift liegen regelmäßig schon dann vor, wenn ein Betreuer über das im Rahmen der allgemeinen Schulbildung vermittelte Wissen hinaus eine weitere Ausbildung absolviert hat, die auf den betreuungsrelevanten Fachgebieten spezifisches Wissen vermittelt.2. Hat die zur Vermögenssorge bestellte Betreuerin während ihrer dreijährigen Ausbildung zur Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe Fertigkeiten und Kenntnisse in den Arbeitsabläufen der kaufmännischen Abteilungen eines Hotel- und Gaststättenbetriebs erlangt und diese mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich nachgewiesen, rechtfertigt dies die Erhöhung ihrer Vergütung.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 § 1836 a § 1897 Abs. 1 § 1901 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschlüssen vom 9.4.2001 und 27.6.2001 hat das Amtsgericht Merzig die Beschwerdegegnerin zur Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und der Vermögenssorge bestellt. Die Beschwerdegegnerin hat nach einer dreijährigen Ausbildung mit Erfolg eine Ausbildung als Hotel- und Gaststättengehilfin absolviert.