1. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
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