OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.09.2025
5 UF 148/25
Normen:
FamGKG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 14/25

Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2025 - Aktenzeichen 5 UF 148/25

DRsp Nr. 2025/10967

Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen

Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.

Tenor

1. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 63 Abs. 1;

Gründe

Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.