Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der § 323 Abs. 1 ZPO
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.06.1985 - Aktenzeichen 2 WF 86/85
DRsp Nr. 1995/6956
Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der § 323 Abs. 1ZPO
»1. Die Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.1985 ist als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der § 323 Abs. 1ZPO und nicht als unbeachtliche Änderung der Beurteilung zugrundeliegender Tatsachen durch die Rechtsprechung anzusehen. Die Erhöhung des sog Bedarfskontrollbetrages von 900,-- DM auf 990,-- DM erfolgte nämlich zum Zwecke der Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Sie hat somit ihre Ursache nicht in einer Änderung der rechtlichen Beurteilung der seinerzeit entscheidungserheblichen Umstände, sondern trägt der inflationsbedingten Bedarfserhöhung des Unterhaltspflichtigen, also einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse, Rechnung.«2. Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Tätigkeit (hier wegen der Betreuung kleiner Kinder) ist nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mangels Leistungsfähigkeit nicht den vollen Unterhalt zahlt.
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