BGH - Urteil vom 26.02.1992
XII ZR 93/91
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Selbstbehalt 3
DRsp I(167)388c
FamRZ 1992, 795
JuS 1992, 797
MDR 1992, 680
NJ 1992, 312
NJW 1992, 1393

Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren der Eltern

BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 93/91

DRsp Nr. 1993/766

Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren der Eltern

Der angemessene Selbstbehalt, den die Rechtspr. dem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt, kann um einen maßvollen Zuschlag erhöht werden, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie der Eltern - zu beurteilen ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Der klagende Landkreis (Kl.) gewährte durch das Sozialamt der Stadt L. dem 1910 geborenen Vater und der 1914 geborenen Mutter der drei Bekl. (deren Kinder) seit 1976 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kl. leitete die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die Bekl. gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich über. Mit der Klage machte er Unterhaltsansprüche ab November 1985 geltend.

»Ob in erster Instanz des Familiengerichts seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, prüft das Revisionsgericht nicht (§ 549 Abs. 2 ZPO). ...«

Tatsächlich ist nach § 23 a Nr. 2 GVG die zivilprozessuale Abteilung des Amtsgerichts erstinstanzlich zuständig (vgl. Wortlaut des § 23 b Nr. 5 GVG).