Der klagende Landkreis (Kl.) gewährte durch das Sozialamt der Stadt L. dem 1910 geborenen Vater und der 1914 geborenen Mutter der drei Bekl. (deren Kinder) seit 1976 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kl. leitete die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die Bekl. gemäß §§
»Ob in erster Instanz des Familiengerichts seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, prüft das Revisionsgericht nicht (§ 549 Abs. 2 ZPO). ...«
Tatsächlich ist nach § 23 a Nr. 2 GVG die zivilprozessuale Abteilung des Amtsgerichts erstinstanzlich zuständig (vgl. Wortlaut des § 23 b Nr. 5 GVG).
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