1.
Die Kläger begehren mit der Berufung Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils für die Zeit ab 1.5.2001 dahingehend, dass 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen sind; der Beklagte begehrt Herabsetzung des zugesprochenen Unterhalts für die Zeit ab 1.12.2000.
Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts verwiesen. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO Anwendung findet, abgesehen.
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