OLG Dresden - Beschluß vom 20.10.1999
15 W 1637/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 39
FamRZ 2000, 316
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 6-T-228/99
AG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 154/98

Erhöhung des Stundensatzes wegen Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht

OLG Dresden, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 1637/99

DRsp Nr. 2000/259

Erhöhung des Stundensatzes wegen Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht

1. Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht rechtfertigen allein für sich nicht den Ansatz eines Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG.2. Sie mögen zwar besondere Kenntnisse, die für die Betreuung nützlich sind, insbesondere Rechtskenntnisse, vermittelt haben, sie sind nach Intensität und Dauer mit einer Lehre jedoch nicht vergleichbar.3. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin (Ost) ist eine gesetzlich geregelte Berufsausbildung, die im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Unterstufenlehrer einer Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichzusetzen ist.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.