Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 wird der Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 in dem Verfahren zum Az. ... unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen dahin geändert, dass sich der Gesamtbetrag der Gerichtskosten und damit der vom Antragsgegner als Kostenschuldner zu zahlende Betrag auf 1.099,00 Euro beläuft.
1.) Die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 gegen den Kostenansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 im Verfahren zum Az. ... ist gem. §
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