SchlHOLG - Beschluss vom 15.10.2024
15 WF 222/24
Normen:
FamGKG Nr. 1122 Nr. 1 Buchst. b) KV;

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Ehesache

SchlHOLG, Beschluss vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 15 WF 222/24

DRsp Nr. 2025/2352

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Ehesache

Orientierungssätze: Zum Ermäßigungstatbestand Nr. 1122 Nr. 1 lit. b) KV FamGKG Höhe der Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Beschwerde in einer Folgesache bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Ehesache oder andere Folgesachen im Übrigen

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 wird der Kostenansatz der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 in dem Verfahren zum Az. ... unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen dahin geändert, dass sich der Gesamtbetrag der Gerichtskosten und damit der vom Antragsgegner als Kostenschuldner zu zahlende Betrag auf 1.099,00 Euro beläuft.

Normenkette:

FamGKG Nr. 1122 Nr. 1 Buchst. b) KV;

Gründe

1.) Die Erinnerung des Antragsgegners vom 23. September 2024 gegen den Kostenansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2024 im Verfahren zum Az. ... ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zulässig.

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