Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.12.2024 wird aufgehoben soweit die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
I.
Der Beschwerdeführer, der der Kindesmutter nach §
II.
Die Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin war aufzuheben, da über die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung gegen die vom Amtsgericht nach § 55 RVG festgesetzte Vergütung nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG der zuständige Richter des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2014, 16202; OLG Hamm Rpfleger 1989,
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