LG Koblenz, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 407/00
Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsklausel
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 3 W 44/02
DRsp Nr. 2003/6878
Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsklausel
1. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen Prozessvergleich die Vollstreckungsklausel gemäß §§ 795, 724ZPO zu erteilen, kann er der Klauselerinnerung gemäß § 732ZPO abhelfen.2. Hilft er der Erinnerung ab, gilt die Klausel als von Anfang an verweigert. Der Gläubiger kann gegen diese Entscheidung Erinnerung nach § 576 Abs. 1ZPO einlegen.3. Die Erinnerung ist nicht begründet, wenn der Abhilfebeschluss zu Recht ergangen ist, weil die Vollstreckungsklausel für den Prozessvergleich mangels inhaltlicher Unbestimmtheit nicht erteilt werden durfte.
Die gemäß § 571 Abs. 2ZPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen den Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen.
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