OLG Koblenz - Beschluss vom 07.02.2002
3 W 44/02
Normen:
ZPO §§ 795 724 732 576 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 108
InVo 2002, 510
JurBüro 2002, 550
OLGReport-Koblenz 2002, 333
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 407/00

Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsklausel

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 3 W 44/02

DRsp Nr. 2003/6878

Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsklausel

1. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen Prozessvergleich die Vollstreckungsklausel gemäß §§ 795, 724 ZPO zu erteilen, kann er der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO abhelfen.2. Hilft er der Erinnerung ab, gilt die Klausel als von Anfang an verweigert. Der Gläubiger kann gegen diese Entscheidung Erinnerung nach § 576 Abs. 1 ZPO einlegen.3. Die Erinnerung ist nicht begründet, wenn der Abhilfebeschluss zu Recht ergangen ist, weil die Vollstreckungsklausel für den Prozessvergleich mangels inhaltlicher Unbestimmtheit nicht erteilt werden durfte.

Normenkette:

ZPO §§ 795 724 732 576 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 571 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen den Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen.