OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2018
9 UF 127/12
Normen:
FamGKG § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 9/11

Erinnerung gegen eine KostenfestsetzungVerjährung von KostenforderungenVerjährungsunterbrechung durch Vollstreckungshandlungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 9 UF 127/12

DRsp Nr. 2019/12499

Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Verjährung von Kostenforderungen Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungshandlungen

1. Die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei einzuziehenden Gerichtskostenforderungen setzt nicht den vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung beim Schuldner voraus. 2. Der Schuldner muss keine Kenntnis von dem Vollstreckungsversuch erlangen oder gesondert benachrichtigt werden.

Die als Erinnerung auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018, gerichtet gegen den Kostenansatz unter dem Kassenzeichen ... der Landehauptkasse vom 16. Juni 2015, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 57 FamGKG (vgl. auch § 38 Abs. 2 KostVfG) statthafte und zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin ist unbegründet.

1.

An der Richtigkeit der geltend gemachten Kosten bestehen insoweit keine Zweifel und werden auch nicht durch die Schuldnerin vorgebracht.

2.