OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2020
27 WF 31/20
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 259/18

Erinnerung gegen eine KostenrechnungBestellung eines VerfahrensbeistandsGeltendmachung einer Pauschalvergütung

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 27 WF 31/20

DRsp Nr. 2021/7245

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung Bestellung eines Verfahrensbeistands Geltendmachung einer Pauschalvergütung

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln im vorliegenden Verfahren zum früheren Aktenzeichen 27 UF 220/18 (Amtsgericht Bonn 404 F 259/18) vom 04.04.2019 (KR II a) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;

Gründe

Die Erinnerung des Antragstellers, die durch seine frühere Verfahrensbevollmächtigte eingelegt worden ist, ist gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässig. Da er sich gegen Kosten wendet, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 27 UF 220/18 (Amtsgericht Bonn 404 F 259/18) vor dem Oberlandesgericht Köln entstanden sind, ist für die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamGKG das Rechtsmittelgericht zuständig.

Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde beanstandet der Kindesvater zum einen die Bestellung des Verfahrensbeistands, zum anderen dessen Tätigkeit und schließlich die Entscheidungen in der Hauptsache durch das Amtsgericht sowie durch den Senat, auch bezüglich der Kostenentscheidungen.