Die Erinnerung des Antragstellers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln im vorliegenden Verfahren zum früheren Aktenzeichen
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung des Antragstellers, die durch seine frühere Verfahrensbevollmächtigte eingelegt worden ist, ist gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässig. Da er sich gegen Kosten wendet, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde beanstandet der Kindesvater zum einen die Bestellung des Verfahrensbeistands, zum anderen dessen Tätigkeit und schließlich die Entscheidungen in der Hauptsache durch das Amtsgericht sowie durch den Senat, auch bezüglich der Kostenentscheidungen.
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