OLG München - Beschluss vom 28.05.2019
11 WF 548/19
Normen:
FamGKG § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 103
FamRZ 2019, 1733

Erinnerung gegen Kostenansatz

OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 11 WF 548/19

DRsp Nr. 2019/9764

Erinnerung gegen Kostenansatz

Die Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG fällt grundsätzlich nur an, wenn das Verfahren die Hauptsache betrifft; "Rechtszug" im Sinne dieser Vorschrift setzt die Befassung des Gerichts bzw. Beschwerdegerichts mit der Hauptsache voraus. Eine eigene Vergütung des Verfahrensbeistandes entsteht daher nicht, wenn das Beschwerdegericht etwa nur über den einen Befangenheitsantrag abweisenden Beschluss des Amtsgerichts - nicht in der Kindschaftssache selbst - zu entscheiden hat und der Verfahrensbeistand sich hierzu äußert.

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz KR III vom 04.03.2019 - Vergütung des Verfahrensbeistandes, § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG - aufgehoben.

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 1;

Gründe

I.