OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2021
13 WF 33/21
Normen:
FamFG § 252; FamFG § 256 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 543
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 57 FH 21/20

Erklärungsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren der Festsetzung des Unterhalts MinderjährigerZulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 13 WF 33/21

DRsp Nr. 2021/6724

Erklärungsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren der Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

1. Der Unterhaltsschuldner genügt im vereinfachten Verfahren der Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger seinen Erklärungsobliegenheiten, wenn er über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig Auskunft erteilt und darlegt, dass er den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts nicht zahlen könne. Darüber hinaus braucht er eine Erklärung nach § 252 Abs. 2 FamFG, in welcher Höhe er zur Zahlung von Unterhalt bereit sei, nicht noch ausdrücklich abzugeben. 2. Werden nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden. 3. Ist eine in erster Instanz erhobene Einwendung bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, so ist in der vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss aufzuheben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.