BGH - Beschluss vom 02.12.2015
XII ZB 211/12
Normen:
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 102
FamRZ 2016, 366
MDR 2016, 174
NJW 2016, 6
NJW-RR 2016, 376
WM 2016, 1565
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 971/10
OLG München, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 2143/11

Erkundigung des Anwalts bzgl. der Stattgabe seines Fristverlängerungsantrags bei ausbleibender Reaktion des Gerichts noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach rechtskräftig geschiedener Ehe durch den früheren Ehemnann

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 211/12

DRsp Nr. 2016/1302

Erkundigung des Anwalts bzgl. der Stattgabe seines Fristverlängerungsantrags bei ausbleibender Reaktion des Gerichts noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach rechtskräftig geschiedener Ehe durch den früheren Ehemnann

ZPO §§ 233 Fd, 234 Abs. 1 Satz 2 Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11 - NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: 11.975 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.