BGH - Beschluß vom 30.09.1992
XII ZB 92/92
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 233, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 310
FuR 1993, 55
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Rottweil,

Erkundigungspflichten einer Prozeßpartei vor Einlegung eines Rechtsmittels

BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 92/92

DRsp Nr. 1995/6939

Erkundigungspflichten einer Prozeßpartei vor Einlegung eines Rechtsmittels

Will eine juristisch nicht vorgebildete Partei eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen, so muß sie sich auch in Familiensachen rechtzeitig danach erkundigen, welche Form und Frist insoweit einzuhalten ist. Sie hat die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls dann schuldhaft herbeigeführt, wenn sie verspätet und eigenhändig Berufung einlegt

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 233, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: