Erkundigungspflichten einer Prozeßpartei vor Einlegung eines Rechtsmittels
BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 92/92
DRsp Nr. 1995/6939
Erkundigungspflichten einer Prozeßpartei vor Einlegung eines Rechtsmittels
Will eine juristisch nicht vorgebildete Partei eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen, so muß sie sich auch in Familiensachen rechtzeitig danach erkundigen, welche Form und Frist insoweit einzuhalten ist.Sie hat die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls dann schuldhaft herbeigeführt, wenn sie verspätet und eigenhändig Berufung einlegt