Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß §
A. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 2. Juni 2005, die am 31. März 2005 einvernehmlich beschlossenen Termine zur Zeugeneinvernahme für die Zeit nach dem 2. Juni 2005 auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen.
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