BVerfG - Beschluß vom 15.06.2005
2 BvQ 18/05
Normen:
BVerfGG § 32 ;
Fundstellen:
BVerfGE 113, 113
DVBl 2005, 1038
DÖV 2005, 823
JuS 2005, 1033
NJW 2005, 2537
NVwZ 2005, 1302

Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Fortführung der Arbeit eines Untersuchungsausschusses bis zur Auflösung des Bundestages und Anordnung von Neuwahlen

BVerfG, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvQ 18/05

DRsp Nr. 2005/9611

Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Fortführung der Arbeit eines Untersuchungsausschusses bis zur Auflösung des Bundestages und Anordnung von Neuwahlen

Tenor: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Anordnung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, die Zeugeneinvernahme entsprechend dem Programm des Terminierungsbeschlusses des 2. Untersuchungsausschusses vom 31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 unverzüglich fortzuführen, es sei denn, dass eine Änderung dieses Programms einvernehmlich beschlossen wird.2. Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ;

Gründe:

Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.

A. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 2. Juni 2005, die am 31. März 2005 einvernehmlich beschlossenen Termine zur Zeugeneinvernahme für die Zeit nach dem 2. Juni 2005 auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen.