Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde und der mit dieser gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu 2) in einer Förderschule zu beschulen.
I.
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