BVerfG - Beschluss vom 16.07.2020
1 BvR 1525/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1565
NVwZ 2020, 1743
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 208 F 162/18
OLG Koblenz, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 97/20

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit dem Ziel des Besuchs einer Förderschule; Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib in der Regelschule

BVerfG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1525/20

DRsp Nr. 2020/11223

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit dem Ziel des Besuchs einer Förderschule; Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib in der Regelschule

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde und der mit dieser gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu 2) in einer Förderschule zu beschulen.

I.