BVerfG - Beschluß vom 28.12.2004
1 BvR 2790/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620b Abs. 1 § 621g ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 173
NJW 2005, 1105
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 234/04
OLG Naumburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 236/04

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einschränkung einer Umgangsregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

BVerfG, Beschluß vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2790/04

DRsp Nr. 2005/1026

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einschränkung einer Umgangsregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Es verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn das Oberlandesgericht auf eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts in einem Umgangsverfahren seine Überprüfung nicht auf die Gründe der Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts beschränkt, sondern entgegen § 621g i.V. mit § 620c ZPO, wonach eine Beschwerde gegen eine einstweilige Umgangsregelung unstatthaft ist, auch in der Sache entscheidet und die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung zu Lasten des Vaters einschränkt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620b Abs. 1 § 621g ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss des Rechts, mit seinem Kind Umgang zu haben.