BVerfG - Beschluss vom 06.06.2007
1 BvQ 18/07
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2046
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 78/07

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einstellung der künstlichen Ernährung einer appallischen Patientin

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvQ 18/07

DRsp Nr. 2007/18802

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einstellung der künstlichen Ernährung einer appallischen Patientin

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.

I. Die Antragstellerin - in Prozessstandschaft vertreten durch das Stadtjugendamt der Stadt M. und durch ihre Verfahrenspflegerin - begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, wonach ihren Eltern die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für sie entzogen worden und das Stadtjugendamt der Stadt M. zu ihrem Pfleger bestellt worden ist.