BVerfG - Beschluß vom 10.10.2000
1 BvR 1644/00
Normen:
BGB § 2303 ; BVerfGG § 32 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 1484
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 108/98
LG Köln, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 411/95

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtskraft von einen Pflichtteilsanspruch zusprechenden Zivilurteilen

BVerfG, Beschluß vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1644/00

DRsp Nr. 2001/72

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtskraft von einen Pflichtteilsanspruch zusprechenden Zivilurteilen

Eine einstweilige Anordnung gegen die Rechtskraft von zivilgerichtlichen Urteilen, durch die dem Kläger ein Pflichtteil zugesprochen wird, ist ausnahmsweise gegen Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn wie vorliegend dargetan ist, daß im Falle der Zwangsvollstreckung der Kläger bei einem Erfolg der eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht in der Lage sein wird, den im Wege der Zwangsverstreckung erlangten Betrag zurückzugewähren, da dieser von den Strafverfolgungsbehörden für die Kosten des Strafverfahrens beansprucht wird.

Normenkette:

BGB § 2303 ; BVerfGG § 32 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Pflichtteilsrechts.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Söhnen der am 18. Februar 1994 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte ihn testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Am 13. Januar 1994 griff der Bruder des Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger), der seit langem unter einer schizophrenen Psychose leidet, die Mutter zum wiederholten Male tätlich an. Daraufhin errichtete sie am 20. Januar 1994 ein weiteres Testament, in dem sie die Erbeinsetzung des Beschwerdeführers bestätigte und zusätzlich bestimmte: