Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Tochter A. bei der Beschwerdeführerin angeordnet.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.
1.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit dem Kindesvater hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben jedoch vorerst beide in P. wohnen und praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein sogenanntes "Wechselmodell". Durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2007 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die Beschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter nach G. zog.
a)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|