BVerfG - Beschluss vom 11.02.2009
1 BvR 142/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 175
FamRZ 2009, 676
FuR 2009, 333
NJW-RR 2009, 721
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 0400/08

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes auf den Kindesvater

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 142/09

DRsp Nr. 2009/5138

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes auf den Kindesvater

Tenor:

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.

Für diese Dauer wird das Verbleiben der Tochter A. bei der Beschwerdeführerin angeordnet.

Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.

1.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit dem Kindesvater hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben jedoch vorerst beide in P. wohnen und praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein sogenanntes "Wechselmodell". Durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2007 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die Beschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter nach G. zog.

a)