BVerfG - Beschluss vom 11.02.2020
1 BvQ 13/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 13/20

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ohne mündliche Erörterung ergangene Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts für einen tags zuvor geborenen Säugling

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 13/20

DRsp Nr. 2020/3150

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ohne mündliche Erörterung ergangene Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts für einen tags zuvor geborenen Säugling

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1666a;

[Gründe]

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfGG gegen eine ohne mündliche Erörterung ergangene Entscheidung des Familiengerichts vom 5. Februar 2020 über den Entzug des Sorgerechts für einen tags zuvor geborenen Säugling.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er enthält keine den spezifischen Anforderungen des verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens genügende Begründung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 f.)