BVerfG - Beschluss vom 07.08.2009
1 BvQ 35/09
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 123/08

Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Verbleibs der Kinder bei ihrer Mutter bis zur Entscheidung in der Hauptsache betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvQ 35/09

DRsp Nr. 2009/21391

Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Verbleibs der Kinder bei ihrer Mutter bis zur Entscheidung in der Hauptsache betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge

Tenor:

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens bis zum 7. Februar 2010, ausgesetzt, soweit der Antragstellerin darin die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit - Bezirkssozialarbeit - der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Amtsvormund bestimmt wurde.

Für diese Dauer wird das Verbleiben beider Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

1.