Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Umfang der Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren
OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 10 UF 182/03
DRsp Nr. 2004/19873
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Umfang der Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren
1. Ist nur noch die Entscheidung über das Sorgerecht gemeinsamer Kinder im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht anhängig, so kann in diesem Verfahren eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils nicht erlassen werden.2. Zulässig sind lediglich vorläufige Regelungen des Umgangsrechts, soweit diese der Sorgerechtsentscheidung dienen.