OLG Rostock - Beschluss vom 06.10.2003
10 UF 182/03
Normen:
ZPO §§ 620 Nr. 1 2 § 620a Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 476

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Umfang der Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 10 UF 182/03

DRsp Nr. 2004/19873

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Umfang der Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren

1. Ist nur noch die Entscheidung über das Sorgerecht gemeinsamer Kinder im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht anhängig, so kann in diesem Verfahren eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils nicht erlassen werden. 2. Zulässig sind lediglich vorläufige Regelungen des Umgangsrechts, soweit diese der Sorgerechtsentscheidung dienen.

Normenkette:

ZPO §§ 620 Nr. 1 2 § 620a Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 476