BVerfG - Beschluß vom 22.07.2005
1 BvR 2872/04
Normen:
BVerfG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 118/04

Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem sorgerechtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2872/04

DRsp Nr. 2005/20905

Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem sorgerechtlichen Verfahren

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiederherstellung des durch eine zivilgerichtliche Entscheidung entzogenen Sorgerechts der Eltern kommt nicht in Betracht, da die Auswirkungen auf das Kindeswohl für den Fall als erheblich einzuschätzen sind, dass die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, da dann in kurzer Zeit zum wiederholten Male die Bezugspersonen des in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes wechseln.

Normenkette:

BVerfG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts für ihren im Juni 1997 geborenen Sohn K.