BVerfG - Beschluss vom 12.06.2007
1 BvR 1426/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1626
FuR 2007, 415
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 229/06
OLG Hamm, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 229/06

Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zweier Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1426/07

DRsp Nr. 2007/11465

Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zweier Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den Kindesvater.

1. Aus der seit dem 10. Dezember 2005 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und eine im Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni 2003 aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen aus und ließ die Kinder bei der Mutter.

a) Auf Antrag der Beschwerdeführerin übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2006 dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder.