OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2012
4 WF 115/12
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; GewSchG § 1; ZPO § 114; BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17069/12

Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen einer nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verbundenen Nötigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 4 WF 115/12

DRsp Nr. 2012/19375

Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen einer nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verbundenen Nötigung

Eine nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verbundene Nötigung rechtfertigt den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht. § 1 GewSchG schützt nur die körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Insoweit ist der Verletzte auf die vor dem Zivilgericht geltend zu machenden allgemeinen Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 BGB zu verweisen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; GewSchG § 1; ZPO § 114; BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Art der Bestattung des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin, welcher der Vater der Antragsgegnerin war. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen dieses Konflikts wegen eines Vorfalls vom ...2.2012 vor dem Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.