OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.03.2017
1 UF 139/16
Normen:
BGB § 1753 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 3; BGB § 1767 Abs. 1 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1770; FamGKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 320/14

Erlass einer Gewaltsschutzanordnung wegen wiederholten Aufsuchens eines Staatsanwalts in seiner Privatwohnung durch einen Angeklagten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 1 UF 139/16

DRsp Nr. 2018/3433

Erlass einer Gewaltsschutzanordnung wegen wiederholten Aufsuchens eines Staatsanwalts in seiner Privatwohnung durch einen Angeklagten

Zum Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit langjähriger Hausangestellter.

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 25.07.2016 abgeändert.

Die Anzunehmende I. I. B. geb. G., geboren am ..., wohnhaft ..., wird von dem Annehmenden Prof. Dr.-Ing. U. B., geboren am ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ..., als Kind angenommen.

Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen B. als Geburtsnamen.

Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 25.07.2016. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 250.000,00 € festgesetzt

Normenkette:

BGB § 1753 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 3; BGB § 1767 Abs. 1 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1770; FamGKG § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der am ... geborene und am ... verstorbene Annehmende und die am ... geborene Anzunehmende, beide deutsche Staatsangehörige, haben mit notarieller Urkunde vom 12.11.2014 (UR Nr. ... des Notars A E in B.) die Annahme als Kind beantragt.