OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.01.2018
2 UF 126/17
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 2; FamFG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 363

Erlass einer Gewaltsschutzanordnung zum Schutze eines wiederholt von einem Angeklagten an seiner Privatadresse aufgesuchten Staatsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 2 UF 126/17

DRsp Nr. 2018/3434

Erlass einer Gewaltsschutzanordnung zum Schutze eines wiederholt von einem Angeklagten an seiner Privatadresse aufgesuchten Staatsanwalts

1. Das wiederholte Aufsuchen einer Amtsperson an deren Privatadresse gegen deren Willen stellt in der Regel einen schwerwiegenden und unzumutbaren Fall der Belästigung in der Privatsphäre dar, wobei angesichts des Gewichts dieser Verletzung der Privatsphäre bereits eine einmalige Wiederholung § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG erfüllt. 2. Die Unerwünschtheit der gezielten Kontaktaufnahme mit einem ermittelnden Staatsanwalt in dessen privatem Bereich durch einen Angeklagten oder Beschuldigten ist regelmäßig ohne wortwörtliche Erklärung des Staatsanwalts offensichtlich und auch für den Angeklagten bzw. Beschuldigten erkennbar.

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31.07.2017 in den Ziffern 1. - 8. abgeändert und festgestellt, dass sich der Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung erledigt hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 2; FamFG § 52 Abs. 2;

Gründe:

I.