Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, der als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.04.2011 auszulegen ist, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG.
Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszulegen.
Gem. § 64 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht vor einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt und dass eine Endentscheidung im Sinn der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist (vgl. Keidel-Sternal, , 16. Aufl., § Rz. 59).
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