OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2011
II-8 UF 140/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 463
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 6258/10

Erlass einer Verbleibensanordnung bei Gefahr des Rückfalls der Mutter in Drogenkonsum

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 140/11

DRsp Nr. 2011/19390

Erlass einer Verbleibensanordnung bei Gefahr des Rückfalls der Mutter in Drogenkonsum

Eine mögliche zukünftige Rückfallgefahr bei der Kindesmutter, die früher Drogen konsumiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass aktuell eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt zu erwarten ist.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, der als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.04.2011 auszulegen ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG.

Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszulegen.

Gem. § 64 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht vor einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt und dass eine Endentscheidung im Sinn der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist (vgl. Keidel-Sternal, , 16. Aufl., § Rz. 59).