OLG Koblenz - Beschluss vom 16.03.2016
11 UF 731/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 337;
Fundstellen:
FuR 2017, 342
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 386/14

Erlass einer Versäumnisentscheidung vor Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 11 UF 731/15

DRsp Nr. 2017/9775

Erlass einer Versäumnisentscheidung vor Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Erscheint ein Bevollmächtigter im Termin nicht, weil zuvor noch nicht über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden worden ist, liegt ein Fall von (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V. mit) § 337 ZPO vor. Ein zweiter Versäumnisbeschluss darf nicht ergehen.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der zweite Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 04.09.2015 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung über den Einspruch und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 337;

Gründe

I.