BGH - Urteil vom 21.08.2014
VII ZR 24/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Fundstellen:
BauR 2014, 2127
DB 2014, 7
MDR 2014, 1138
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1298
NZBau 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/10
OLG Frankfurt/Main, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/11

Erlass eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch i.H.d. für die Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen VII ZR 24/12

DRsp Nr. 2014/13566

Erlass eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch i.H.d. für die Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs

Der Erlass eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch in Höhe der für die Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten ist unzulässig, wenn der Besteller daneben einen auf dieselben Mängel gestützten, auf Ersatz eines Mietausfalls sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch geltend macht, über den nicht zugleich entschieden wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;

Tatbestand