OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2006
9 WF 402/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 917
JurBüro 2007, 211
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 159/05

Erledigung der Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 9 WF 402/06

DRsp Nr. 2008/12913

Erledigung der Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

»Beschwert sich die Staatskasse gegen eine zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe und hilft das Gericht der Beschwerde entweder durch die Anordnung geringerer Ratenzahlungen oder durch Auferlegung einer Zahlung aus dem Vermögen ab, so wird die Beschwerde hierdurch unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 ;

Gründe: