OLG München - Beschluss vom 19.10.2005
33 Wx 130/05
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 27 § 70g ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 506
OLGReport-München 2006, 73

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren bei Ablehnung des auf neue Tatsachen gestützten Unterbringungsantrags durch Vormundschaftsgericht - kein Rechtsschutzbedürfnis für sofortige weitere Beschwerde gegen frühere landgerichtliche Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 130/05

DRsp Nr. 2005/19045

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren bei Ablehnung des auf neue Tatsachen gestützten Unterbringungsantrags durch Vormundschaftsgericht - kein Rechtsschutzbedürfnis für sofortige weitere Beschwerde gegen frühere landgerichtliche Entscheidung

»In einem Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB ist die Hauptsache erledigt, wenn nach der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts das Vormundschaftsgericht einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Unterbringungsantrag ablehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung in dem früheren Unterbringungsverfahren besteht dann nicht mehr.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 27 § 70g ;

Sachverhalt:

Für den Betroffenen, der an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leidet, ist eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten einschließlich Entmüllung, Vermögenssorge, soweit zur Entmüllung erforderlich und einschließlich Feststellung der Kontenstände, bestellt.