OLG München - Beschluss vom 10.06.2002
21 W 1242/02
Normen:
ZPO § 91a § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 483
ZUM-RD 2002, 617
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 21697/01

Erledigung der Hauptsache in der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer Gegendarstellung

OLG München, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 21 W 1242/02

DRsp Nr. 2004/9152

Erledigung der Hauptsache in der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer Gegendarstellung

»Behandlung eines Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln, um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu erzwingen, wenn über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln erst nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung des LG entschieden wird und ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren nicht gestellt war.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 888 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 21697/01
Fundstellen
OLGReport-München 2002, 483
ZUM-RD 2002, 617