OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.12.2000
10 WF 3933/00
Normen:
ZPO §§ 91a 93d ;
Fundstellen:
MDR 2001, 590
OLGR-Nürnberg 2001, 80
Vorinstanzen:
AG Ansbach - Familiengericht - Beschluß vom 19.10.2000 - 3 F 501/00 ,

Erledigung der Stufenklage nach Auskunfterteilung - Kostenlast des Beklagten - ungenügende vorprozessuale Auskunft

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 10 WF 3933/00

DRsp Nr. 2001/4892

Erledigung der Stufenklage nach Auskunfterteilung - Kostenlast des Beklagten - ungenügende vorprozessuale Auskunft

»Erweist sich eine Stufenklage auf Auskunft und Leistung von Unterhalt aufgrund der erteilten Auskunft in der Leistungsstufe als unbegründet und erklären die Parteien deshalb übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, ist gemäß § 91 a ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung können nach dem Regelungszweck des § 93 d ZPO die Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt werden, wenn er wegen unzureichender vorgerichtlicher Auskunftserteilung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a 93d ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, getrenntlebende Ehefrau des Beklagten, hat Stufenklage auf Auskunft und Kindes- sowie Ehegattenunterhalt erhoben. Der Beklagte hat Klageabweisung angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2000 haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem der Beklagte sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte, haben die Parteien übereinstimmend auch die Leistungsklage für erledigt erklärt, da sie davon ausgehen, daß keine Leistungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von Ehegattenunterhalt bestehe.