Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin angeordnet, dass das Kind R. bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht seinen Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen und der Vater es der Mutter herauszugeben habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Die Hauptsache, nämlich das Begehren der Mutter auf Herausgabe des Kindes an sie, hat sich erledigt. Die Erledigung ist von Amts wegen festzustellen (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 2, Rz. 143; § 3, Rz. 84).
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