OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2003
10 UF 29/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 711
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 3/03

Erledigung des Antrags auf Kindesherausgabe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 10 UF 29/03

DRsp Nr. 2003/11575

Erledigung des Antrags auf Kindesherausgabe

Eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn ein nach Einleitung des Verfahrens eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage so verändert, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin angeordnet, dass das Kind R. bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht seinen Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen und der Vater es der Mutter herauszugeben habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Die Hauptsache, nämlich das Begehren der Mutter auf Herausgabe des Kindes an sie, hat sich erledigt. Die Erledigung ist von Amts wegen festzustellen (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 2, Rz. 143; § 3, Rz. 84).