VG Stuttgart - Beschluss vom 24.07.2014
11 K 2194/14
Normen:
VwGO § 161 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2;

Erledigung Hauptsache; Aufenthaltserlaubnis - Hauptsacheerledigung; Untätigkeitsklage; Billiges Ermessen; sog. Afrikanische Einwanderung; Vaterschaftsanerkenntnis; Familiennachzug; Scheinanerkenntnis; Rechtsmissbrauch; Ausschlussgrund

VG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 2194/14

DRsp Nr. 2015/13471

Erledigung Hauptsache; Aufenthaltserlaubnis - Hauptsacheerledigung; Untätigkeitsklage; Billiges Ermessen; sog. Afrikanische Einwanderung; Vaterschaftsanerkenntnis; Familiennachzug; Scheinanerkenntnis; Rechtsmissbrauch; Ausschlussgrund

Zur sog. "Afrikanischen Einwanderung". Im Falle der Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses durch ein Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB, zu dem Zweck, der Mutter des Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen, scheidet ein Anspruch auf Familiennachzug aus.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2;

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.