OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.08.2000
2 WF 99/00
Normen:
BGB § 1715 Abs. 2, § 1713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 150

Erlöschen der Beistandschaft; Volljährigkeit des Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 2 WF 99/00

DRsp Nr. 2001/9474

Erlöschen der Beistandschaft; Volljährigkeit des Kindes

»Mit der Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft des Jugendamtes beendet, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Voraussetzung für die mit der Beistandschaft implizierte gesetzliche Vertreterstellung entfallen ist. Der Mangel der Aktivlegitimation des Jugendamtes ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen bis zum Abschluß des Verfahrens zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1715 Abs. 2, § 1713 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der am 23.07.1981 geborene Sohn des Antragsgegners. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.04.1997 (2 C 9/96) festgestellt. Mit gleichem Urteil wurde der Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller von der Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes zu bezahlen.

Mit Antrag vom 18.06.1999 beantragte der Antragsteller - vertreten durch das Jugendamt des R.-N.-Kreises als Beistand - das Urteil vom 25.04.1997 dahingehend abzuändern, daß der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt nach § 1 der Regelbetragsverordnung wie folgt festgesetzt wird:

Ab 01.07.1999 monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe (§ 1 der Regelbetragsverordnung), abzüglich DM 125 anteiliges Kindergeld/kindbezogene Leistungen (§ 1612 b, c BGB).