OLG Dresden - Beschluss vom 18.04.2019
18 WF 186/19
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 277; BGB § 1835 Abs. 1; VBGB § 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1029
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 354 F 5137/15

Erlöschen der Vergütungsansprüche eines UmgangspflegersErlöschen von Aufwendungsersatzansprüchen

OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 18 WF 186/19

DRsp Nr. 2020/4134

Erlöschen der Vergütungsansprüche eines Umgangspflegers Erlöschen von Aufwendungsersatzansprüchen

Vergütungsansprüche des Umgangspflegers sind innerhalb von 15 Monaten nach Ausführung der Tätigkeit bei Gericht geltend zu machen, anderenfalls erlöschen sie (§§ 1684 Abs. 3 BGB, 277 FamFG, 1835 Abs. 1 BGB, 2 VBGB). Aufwendungsersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres geltend gemacht werden in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. Ebenso wenig kommt eine teleologische Reduktion dahingehend in Betracht, dass die Ansprüche trotz Versäumung der Frist nur im Fall der Betroffenheit von Mündelvermögen erlöschen.

1. Die Beschwerde der Umgangspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 22.10.2018, Az.: 354 F 5137/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 277; BGB § 1835 Abs. 1; VBGB § 2;

Gründe:

I.