OLG Köln - Beschluß vom 01.09.2003
4 UF 71/03
Normen:
BGB § 1587e Abs. 2 ; VAHRG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 276/02

Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Tode des Berechtigten

OLG Köln, Beschluß vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 4 UF 71/03

DRsp Nr. 2004/2424

Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Tode des Berechtigten

Die Vorschrift des § 1587 e Abs. 2 BGB findet in einem nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingeleiteten selbständigen Abänderungsverfahren gemäss § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAHRG keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 2 ; VAHRG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das als befristete Beschwerde gemäss § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Antrag, den familiengerichtlichen Beschluss von 28. Juni 1995 aufzuheben, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.