Gründe:
Das als befristete Beschwerde gemäss § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Antrag, den familiengerichtlichen Beschluss von 28. Juni 1995 aufzuheben, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.