OLG Hamm - Urteil vom 03.12.1997
11 UF 8/97
Normen:
BGB § 1572 § 1573 Abs. 1, 4 § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 230
OLGReport-Hamm 1998, 52

Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Aufnahme nachhaltig sichernder Erwerbstätigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 11 UF 8/97

DRsp Nr. 1999/4766

Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Aufnahme nachhaltig sichernder Erwerbstätigkeit

1. Wird ein geschiedener Ehegatte, der bisher keinen Unterhalt erhalten hat, fast drei Jahre nach der Scheidung wegen Krankheit erwerbsunfähig, dann scheidet ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB aus, da keiner der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte gewahrt ist.2. Auch wenn gesundheitliche Störungen, die erst nach der Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit führen, dann einen Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB begründen können, wenn sie schon im Zeitpunkt der Scheidung bestanden und sich nachher erheblich verschlechtert haben, kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB oder ein Anschlußunterhalt nach § 1572 BGB nicht mehr in Frage, wenn der Unterhalt einmal vollständig durch Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert war. Der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt erlischt mit der Aufnahme einer den Unterhalt nachhaltig sichernden Tätigkeit. Mit dem Stichtagsprinzip und der Vorschrift des § 1573 Abs. 4 BGB weist das Gesetz das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes dem Bedürftigen allein zu, wenn und soweit er zuvor wieder voll in das Erwerbsleben eingegliedert war.