OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2003
20 W 125/03
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BGB § 1836 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3642
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 77/03
AG Wiesbaden - 43 XVII 481/98 - W,

Erlöschen des Vergütungsanspruchs des zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 125/03

DRsp Nr. 2003/17090

Erlöschen des Vergütungsanspruchs des zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts

»Der Aufwendungsersatzanspruch des zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwaltes unterliegt auch für berufsspezifische Dienste, die ausnahmsweise nach der BRAGO abgerechnet werden dürfen, der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, die der allgemeinen Verjährungsregelung des § 195 BGB als spezielle Regelung vorgeht.«

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BGB § 1836 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 16. November 1998 wurde für die Betroffene deren Tochter zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge mit Ausnahme der Immobilienangelegenheiten und die Antragstellerin als Ergänzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis der Immobilienangelegenheiten bestellt. Mit Beschluss vom 15. April 1999 wurde der Aufgabenkreis der Antragstellerin klarstellend wie folgt neu gefasst: "Vertretung der Betroffenen in Immobilienangelegenheiten, soweit die Betreuerin gemäß §§ 181, 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist, insbesondere Prüfung und etwaige Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus den notariellen Grundstückskaufverträgen betreffend ..... in Wiesbaden und ..... in Mainz.