Mit Beschluss vom 16. November 1998 wurde für die Betroffene deren Tochter zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge mit Ausnahme der Immobilienangelegenheiten und die Antragstellerin als Ergänzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis der Immobilienangelegenheiten bestellt. Mit Beschluss vom 15. April 1999 wurde der Aufgabenkreis der Antragstellerin klarstellend wie folgt neu gefasst: "Vertretung der Betroffenen in Immobilienangelegenheiten, soweit die Betreuerin gemäß §§ 181, 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist, insbesondere Prüfung und etwaige Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus den notariellen Grundstückskaufverträgen betreffend ..... in Wiesbaden und ..... in Mainz.
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