OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.01.2002
6 UF 145/01
Normen:
BGB § 1587e Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 192
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 05.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 167/01

Erlöschen des Versorgungsausgleichsanspruchs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 6 UF 145/01

DRsp Nr. 2003/7758

Erlöschen des Versorgungsausgleichsanspruchs

Stirbt der hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs Anspruchsberechtigte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor rechtkräftiger Entscheidung über den entsprechend § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleich, erlischt gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB der entstandene Ausgleichsanspruch.

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 23. Dezember 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 26. November 1958 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Januar 1983 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 8. Juni 2001 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Mai 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, der Ehemann in Höhe von 912,97 DM und die Ehefrau in Höhe von 153,39 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2001.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 8. Juni 2001). Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 379,79 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat.