BGH - Urteil vom 14.07.2000
V ZR 384/98
Normen:
BGB §§ 883, 886 ;
Fundstellen:
DB 2001, 40
MDR 2000, 1426
NJW 2000, 3496
Rpfleger 2001, 19
WM 2000, 2106
ZEV 2000, 455
ZEV 2001, 117
ZfIR 2001, 384
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Erlöschen einer Auflassungsvormerkung nach Nichteintritt einer Erfüllbarkeitsbedingung

BGH, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen V ZR 384/98

DRsp Nr. 2000/6970

Erlöschen einer Auflassungsvormerkung nach Nichteintritt einer Erfüllbarkeitsbedingung

»Hat der nicht befreite Vorerbe bei dem Verkauf des zur Erbschaft gehörenden Grundstücks zu seinem Schutz die Fälligkeit der Kaufpreisforderung von der Erteilung der Zustimmung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form abhängig gemacht, so liegt darin zugleich eine Erfüllbarkeitsbedingung, deren endgültigen Ausfall die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung erlöschen läßt.«

Normenkette:

BGB §§ 883, 886 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungsbewilligung geltend.

Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorerbin; Nacherbin ist ihre Tochter, die Beklagte. Der Nacherbenvermerk war in das Grundbuch eingetragen worden.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin das Anwesen an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des Kaufvertrags aufgeführt. Unter II. "Verkauf, Bedingungen" heißt es u.a.:

"Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist die Mitteilung des Notars, daß

...

die Nacherbin zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmung erteilt hat. ..."

Weiterhin heißt es:

"Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam sein."

Der Vertragstext schließt mit folgendem Satz: