OLG Hamm - Urteil vom 04.05.1992
22 U 299/87
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1302
OLGR-Hamm 1992, 337

Erlöschen einer Freistellungspflicht zwischen Ehegatten nach Scheitern der Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 22 U 299/87

DRsp Nr. 1995/6988

Erlöschen einer Freistellungspflicht zwischen Ehegatten nach Scheitern der Ehe

»1. Vereinbaren miteinander Verheiratete, daß ein Ehepartner seinen Anteil an einem Grundstück, auf dem die Beteiligten mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus leben, auf den anderen überträgt, um den Grundstücksanteil etwaigen Zugriffen seiner Gläubiger zu entziehen, und daß er den anderen Partner von allen Verpflichtungen aus den auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechten freistellen solle, so erlischt diese Freistellungspflicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Ehe der Beteiligten entgegen ihren Erwartungen nach Abschluß des Geschäfts scheitert.«2. Überträgt ein Ehegatte in einem Zeitpunkt, in dem die Parteien noch von einem dauerhaften Fortbestand der Ehe ausgehen (hier Oktober 1983), dem anderen Ehepartner seinen Hälfteanteil am gemeinsamen Hausgrundstück mit der Abrede, die vollen auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten im Innenverhältnis allein tragen zu wollen, und dient diese Übertragung dazu, das Haus im Interesse beider Eheleute dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, so ist dieses Rechtsgeschäft auf der Grundlage des Weiterbestehens der Ehe geschlossen mit der Folge, daß die Bindung der Parteien an diesen Vertrag entfällt, wenn die Ehe scheitert (hier durch Trennung im März 1984).

Normenkette:

§ ;