Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 22, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Die Beschwerde kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 56 g Absatz 5 S. 1, 20, 22 FGG), beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO), soweit der nach wie vor für den mittellosen Betroffenen tätigen Berufsbetreuerin auf ihren Antrag vom 24.5.2000 gemäß §§ 1908i, 1836, 1835 BGB a.F. iVm §
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