OLG Köln - Beschluß vom 29.11.2000
16 Wx 166/00
Normen:
BGB (n.F.) § 1836 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 484/00
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 44 XVII 76/94

Erlöschen von vor dem 1. 1. 1999 entstandenen Vergütungsansprüchen des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 166/00

DRsp Nr. 2001/7311

Erlöschen von vor dem 1. 1. 1999 entstandenen Vergütungsansprüchen des Betreuers

Für vor dem 1.1.1999 entstandene Vergütungsansprüche gilt die Frist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB n. F. auch dann nicht, wenn sie zusammen mit Vergütungsansprüchen, die nach dem 1. 1. 1999 entstanden und die nach dieser Vorschrift wegen verspäteter Geltendmachung erloschen sind, geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB (n.F.) § 1836 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 22, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Die Beschwerde kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 56 g Absatz 5 S. 1, 20, 22 FGG), beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO), soweit der nach wie vor für den mittellosen Betroffenen tätigen Berufsbetreuerin auf ihren Antrag vom 24.5.2000 gemäß §§ 1908i, 1836, 1835 BGB a.F. iVm § 15 Abs. 2 ZSEG für ihre Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz auch in der Zeit vom 1.2.1998, also einschließlich des Jahres 1998 aus der Landeskasse zugesprochen worden ist.